Statuten

Statuten
Reclaiming Österreich

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
  1. Der Verein trägt den Namen „Reclaiming Österreich- Verein für naturspirituelle erdbasierte Erfahrungen und Tätigkeiten.
  2. Der Verein Reclaiming Österreich hat seinen Sitz in Graz, und erstreckt seine reguläre Tätigkeit auf ganz Europa.



§ 2 Werte des Vereines
  1. Reclaiming Österreich bekennt sich zu den Grundwerten der weltweiten Reclaiming Tradition, insbesondere zu den Prinzipen der Einigkeit und der Auffassung, dass die Erde lebendig ist, dass alles Leben heilig und miteinander verbunden ist. Wir betrachten die Göttin als immanent in den Kreisläufen der Erde, die aus Geburt, Wachstum, Tod, Verfall und Wiedergeburt bestehen. Unsere Praxis entspringt einer tiefen spirituellen Verpflichtung gegenüber der Erde, der Heilung und der Verbindung von Magie mit politischem Handeln.
Unsere Tradition ehrt die Wildnatur und ruft dazu auf, der Erde und der Gemeinschaft zu dienen. Frieden und gewaltfreies Handeln sind hohe Werte für uns, in Übereinstimmung mit der Regel: „Solange es niemandem schadet, tu was du willst“. Wir setzen uns für jede Art von Gerechtigkeit ein: in Bezug auf die Umwelt, Gesellschaft, Politik, Herkunft, Geschlechter, ethnischer Zugehörigkeit und Wirtschaft.

§ 3 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist, der Naturreligiöse Gemeinschaft in Österreich im Sinne und auf Grundlage der Reclaiming Werte und Tradition eine Plattform zu bieten und diesen damit das Ausleben ihrer Weltanschauung sowie die Vertiefung und Verbreitung desselben zu ermöglichen und die – nicht exklusive – Vertretung der Interessen aller in Österreich lebenden ReclaimerInnen vor der Gesellschaft und dem Staat. Der Verein Reclaiming Österreich soll darüber hinaus Laien und Interessierten den Zugang zu den Lehren und Praktiken der Reclaiming Tradition erleichtern.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 Der Vereinszweck von Reclaiming Österreich und all seinen Zweigstellen durch folgende i               ideellen und materiellen Mittel Erreicht werden.

1. Als ideelle Mittel gelten insbesondere:
  1. Abhalten von Gesprächsrunden und Vorträgen zur Erhellung und Erschließung der Reclaiming Prinzipen und Traditionen,
  2. Kooperation mit Reclaiming Organisationen weltweit,
  3. Unterstützung von fachspezifischen Forschungsarbeiten;
  4. Abhalten von Reclaiming Zeremonien und Ritualen, Jahreskreisfesten, Vollmondritualen
  5. Durchführung/ Abhaltung von Stammtischen
  6. Durchführung/ Abhaltung von Übungsabenden
  7. Meditationsrunden/ Abenden
  8. Diskussionen, gesellige Zusammenkünfte, Versammlungen und Ähnlichem
  9. Herausgabe, Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und Informationsmaterial über die Reclaiming Traditionen und Werte.
  10. Vereinsnachrichten (wie Zeitung, Homepage, soziale Medien und ähnlichem) 
  11. Abhaltung von Veranstaltungen zum, und rund ums Thema Naturreligion und Reclaiming.
  12. Erstellung und Vorbereitung von Informationsmaterial für diverse Einrichtungen/ Unternehmen
  13. Aufbau, Unterstützung und Zusammenarbeit von und mit anderen Reclaiming Organisationen und gleichgesinnten Organisationen im europäischen In- und Ausland
  14. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung zu und rund um Themen wie zB.: Reclaiming, Umweltschutz, Selbstverantwortung, Jahreskreisfesten, naturverbundenen Veranstaltungen, Permakultur etc.
  15. Anschaffung, Verwaltung und Erhaltung von Liegenschaften
  16. Schulungen, Kurse und Hilfestellung rund ums Thema Naturreligion, Reclaiming und Ähnlichem.
2. Als materielle Mittel gelten insbesondere:
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Sammlungen, Subventionen, Stiftungen, Erbschaften, Vermächtnissen und sonstige freiwillige Zuwendungen aller Art
  3. Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen
  4. Werbung jeglicher Art
  5. Zinserträge
  6. Unterstützungen durch, der Reclaiming Tradition entsprechenden Gruppen
  7. Teilnahmegebühren, bzw. Beiträgen an Vereinsveranstaltungen jeder Art
  8. Verpachtung, Vermietung und Verkauf von vereinseigenen Liegenschaften
  9. Erträge aus Veranstaltungen
  10. Erträge aus vereinseigenen landwirtschaftlichen Betrieben
  11. Erträge aus Schulungen, Kurse und Hilfestellung zum und rund ums Thema Reclaiming und Naturreligion.
  12. Erträge aus dem Verkauf von selbst erstellten Merchandise Artikeln und Erzeugnissen


§ 5 Verhältnis Reclaiming Österreich und Staat
         Reclaiming Österreich bekennt sich ausdrücklich zu 
  1. den demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipen der Republik Österreich 
  2. den demokratischen Grundrechten und Bürgerrechten 
  3. zur europäischen Menschenrechtscharta soweit 
  4. zur Verfassung und den Gesetzen der Republik Österreich
.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche (ordentliche Mitglieder) aufgenommen wurden. 
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch regelmäßige Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. 
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen oder juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die in ihrem Verhalten, ihrer Gesinnung oder ihrem Unternehmes-, bzw. Gesellschaftsziel den Reclaiming Werten und Traditionen Rechnung tragen, und nicht in eklatantem Widerspruch zum Zweck und den Werten von Reclaiming Österreich und all seiner Zweigstellen, tätig sind oder werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen erlischt entweder durch deren Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft durch den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit, sowie ebenfalls entweder durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins.
  2. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Mitgliedsjahres erfolgen. Das Mitgliedsjahr, mit einer Dauer von zwölf Monaten, beginnt jeweils am ersten Tag des Monats des Eintrittes. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist,  länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung sonstiger Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften und aufgrund eines die Interessen oder den Zweck des Vereines schädigenden Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 12 Abs. 5 genannten Gründen nur von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und allfällig vorhandene Einrichtungen des Vereins unter den jeweils vom Vorstand rechtzeitig festzulegenden Voraussetzungen und Bedingungen zu beanspruchen. Im Falle der Säumigkeit mit wesentlichen Vereinspflichten, insbesondere der Zahlung von Beiträgen, kann der Vorstand die Leistungen gegenüber dem betreffenden Mitglied zurückhalten.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten, und, sofern vorhanden, der Geschäftsordnung zu verlangen. Jedem ordentlichen Mitglied steht das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. 
  3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. 
2. Pflichten der Mitglieder 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
  1. die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden kann, oder zum Zweck des Vereines im Widerspruch steht.  die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe.

3. sonstige Mitgliedsrechte- und Pflichten
  1. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  2. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu vorzulegen.
  3. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


§ 10 Vereinsorgane
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 11 die Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ iSd VereinsG 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 
    1. Beschluss des Vorstands oder 
    2. der ordentlichen Generalversammlung oder 
    3. durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, 
    4. durch Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder 
    5. durch den Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators 
binnen vier Wochen statt.
  3. Zur ordentlichen sowie zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 5 Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels geeigneter telekommunikationsunterstützer Mitteilung zu laden . Die Ladung hat unter Angabe des Ortes der Versammlung und der Tagesordnungspunkte  zu erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt dem Vereinsvorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins gestellt werden, und sind mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
Der Vorstand übersendet alle fristgerecht eingelangten Anträge eine Woche vor derselben an die, zur Generalversammlung zu ladenden, Mitglieder.
  5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge hat die Generalversammlung grundsätzlich nicht abzuhandeln. Sie werden vom Vorstand gesichtet und aufbewahrt. Eine Präklusion tritt alleine durch die Fristversäumnis nicht ein- es steht der Generalversammlung frei, nach Erledigung aller fristgerechten Anträge und Tagesordnungspunkten, verspätete Anträge dennoch zuzulassen.
  6. Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag zur  Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können ausschließlich zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  7. Zur Teilnahme an der ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen müssen durch ihre jeweilig befugten organschaftlichen VertreterInnen vertreten werden. Diese Vertretungsbefugnis ist mittels Vollmachtsurkunde darzutun.
  8. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung mittels Vollmachtsurkunde ist zulässig. Maximal kann ein ordentliches Mitglied somit 3 Stimmen, inklusive der ihm eigenen, auf sich vereinen.
  9. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von Mindestens der Hälfte +1 erschienen stimmberechtigten Mitglieder von Beginn an, sollte dieses notwendige Kopfquorum bei Eröffnung nicht erreicht sein, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten, beschlussfähig.
  10. Die Wahl zum Vorstand und die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Beschlüsse, durch die das Statut  des Vereins geändert werden soll- ausgenommen Begriffsanpassungen und Rechtschreib-, Satzzeichen oder Grammatikkorrekturen- sowie die Enthebung einzelner Vorstandsmitglieder oder Enthebung des gesamten Vorstandes erfordern eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen, der Beschluss über die Auflösung des Vereins jedoch der doppelten Mehrheit bestehend aus qualifizierte zwei Drittel Stimm- und qualifizierten zwei Drittel Kopfmehrheit .
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/ der Obfrau/ Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung, ansonsten die/ der Kassiererin/ Kassier.  Zur Unterstützung der Sitzungsführung kann dem Vorsitz der Generalversammlung ein Sitzungsleiter/In (zB.: Chair) zur Seite gegeben werden. 
§12 Aufgaben der Generalversammlung

           Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, und die Verweigerung derselben.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes und Verweigerung derselben
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Statutenänderungen und Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereines
  7. Beschlussfassung und Abhandlung  über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.
  8. Entscheidung über Zulässigkeit und Nichtzulässigkeit eines nicht rechtzeitig eingebrachten Antrages zur Generalversammlung.

§ 13 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, nämlich mindestens aus der/ dem Obfrau/ Obmann und der/ dem Kassiererin/ Kassier, maximal  6 ständigen Mitgliedern, nämlich
    1. der/ dem Obfrau/ Obmann und einer möglichen Stellvertretung,
    2. der/ dem Kassiererin/ Kassier und einer möglichen Stellvertretung sowie
    3. der/ dem Schriftführerin/ Schriftführer und einer möglichen Stellvertretung, 
    4. mindestens jedoch aus der/ dem Obfrau/ Obmann und der/ dem Kassiererin/ Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand kann selbst, soweit erforderlich oder notwendig, zwischen den ordentlichen Generalversammlungen, weitere sonstige Vorstände, Beiräte oder Ausschüsse ernennen, sog. sonstige Vorsitzende. Diese sind, bis auf die Beiräte, nicht stimmberechtigt, und bedürfen der nachfolgenden Bestätigung der Generalversammlung.
  4. Die sonstigen Vorsitzenden handeln im Auftrag des Vorstandes. Sie sind keine besonderen Vertreter, noch Organe des Vereins.
  5. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand an dessen Stelle ein anderes passiv berechtigtes Vereinsmitglied kooptieren.
  6. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt, oder auf unbestimmbare Zeit aus, und ist durch diesen Ausfall ein nicht wiedergut zumachender Schaden für den Verein wahrscheinlich, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen einzuberufen. Bei  Handlungsunfähig oder Vakanz der Rechnungsprüfer, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, welcher umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt  2 Jahre. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig und nicht auf eine maximale Periodenanzahl beschränkt. Eine en bloc Wiederwahl des gesamten Vorstandes ist zulässig . Die Funktionsperiode der/ des Obfrau/ Obmannes überdauert die des restlichen Vorstandes um ein Fünffaches.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Der Vorstand wird von der/ vom Obfrau/ Obmann, in dessen Verhinderung  von der Stellvertretung, schriftlich oder mittels telekommunikationsunterstützer Kommunikationsmittel einberufen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte + 1 Kopf anwesend ist. Wenn der Vorstand nur aus zwei Personen, nämlich der/ dem Obfrau/ Obmann und dem/ der Kassier/Kassiererin besteht, ist der Vorstand nur dann beschlussfähig, wenn diese beiden anwesend sind. 
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei zwei Personen muss die Beschlussfassung einstimmig sein.
  12. Den Vorsitz führt  die/ der Obfrau/ Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter/In, in Verhinderung beider zuvor genannter Personen die/ der Kassiererin/ Kassier.
  13. Außer durch den Tod eines Vorstandsmitgliedes und den Ablauf der Funktionsperiode, vgl. § 13/ 7, erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung,  § 12 Abs. 3 und freiwilligen Rücktritt, vgl. § 13 Abs. 13.
  14. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen vereinsschädigendem Verhalten und/oder Pflichtverletzungen entheben, vgl. § 12 Abs. 3.
  15. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. 
 Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen       Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  6. Anberaumung, Aufnahme und Beendigung von Rechtsbeziehungen zur gewöhnlichen Vereinsführung
  7. Durchführung der zur gewöhnlichen Vereinsführung nötigen Rechtsgeschäfte
  8. Einberufung der Zweigstellenversammlung.

§ 15 Besondere Aufgaben und Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    Die/ Der Obfrau/ Obmann führt  die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/ Der Kassiererin/ Kassier unterstützt den Obmann/ Frau bei         der Führung der Vereinsgeschäfte.
  1. Die/ Der Obfrau/ Obmann vertritt den Verein nach außen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen und  vermögenswerte Dispositionen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift der/ des Obfrau/ Obmann und der/ des Kassiererin/ Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmachten für den Verein benötigen für ihre Gültigkeit die Unterschrift beider in § 14/2 genannten Personen. 
  4. Bei Gefahr in Verzug ist die/ der Obfrau/ Obmann berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen, eigenständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die/ Der SchriftführerIN hat die/ den Obfrau/ Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Die/ Der Kassiererin/ Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 16 Die Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für  die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle,  sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein benötigen für ihre Gültigkeit der Schriftform und der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 11- 13 sinngemäß.

§ 17 Die Schlichtungseinrichtung
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung unter Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. In einem solchen Fall hat die, die freiwillige Auflösung des Vereines beschließende Generalversammlung sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung desselben zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickelnden zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses um alle Passiva, Forderungen und Verbindlichkeiten bereinigte restliche Vermögen soll das aufzuteilende Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation/ Verein, zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke um Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.  



Stand 16.10.2018


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